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§ 76 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Verfahren → Dritter Unterabschnitt – Hauptverfahren

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HeilBG – Eigene Beweismittel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Das Kammermitglied ist berechtigt, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Vorsitzende des Berufsgerichts soll hiervon vorher unterrichtet werden.

(2) Ergibt sich in der mündlichen Verhandlung, dass die Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat der Vorsitzende auf Antrag anzuordnen, dass dem Zeugen oder Sachverständigen Entschädigung wie einer nach § 75 Abs. 3 geladenen Person zu gewähren ist. Gegen die Ablehnung des Antrages ist die Beschwerde zulässig.