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§ 76 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Zehnter Teil – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HWaG – Pflicht zur Leistung der Entschädigung

Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, der durch die Anordnung unmittelbar begünstigt wird, welche die Entschädigungspflicht begründet. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zur Leistung der Entschädigung verpflichtet, wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird.