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§ 76 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XVI. – Schlussvorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 76 GOLT – Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muss schriftlich begründet werden.