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§ 76 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 1 – Beamte kommunaler Körperschäften (Kommunalbeamte)

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 76 DG LSA – Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse durch die Kommunalaufsichtsbehörde

(1) Vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Kommunalbeamten ist die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht zulässig oder nicht angezeigt ist. Eine disziplinarrechtliche Maßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist unwirksam.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung aufnehmen, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte es unterlassen hat oder außer Stande ist, die angezeigte disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen. Sie kann den zuständigen Dienstvorgesetzten anweisen, die Disziplinarverfolgung aufzunehmen.

(3) Die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 Satz 1 sind dem Dienstvorgesetzten zuzustellen und zu begründen und dem Beamten mitzuteilen. Durch die Zustellung beginnen die Fristen des § 15 Abs. 1 bis 3 erneut.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 tritt an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Disziplinarrechtliche Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind:

  1. 1.
    Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 1,
  2. 2.
    Einleitung des Disziplinarverfahrens,
  3. 3.
    Einstellungsverfügung,
  4. 4.
    Disziplinarverfügung,
  5. 5.
    Widerspruchsbescheid,
  6. 6.
    Disziplinarklage,
  7. 7.
    Nachtragsdisziplinarklage und
  8. 8.
    vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts

sowie die Aufhebung oder Rücknahme einer dieser Maßnahmen.

(6) Gegen Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann der Dienstvorgesetzte nach Maßgabe der §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und Klage erheben.