Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 76 BbgKWahlG – Stimmabgabe

(1) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender zugelassen, so übt die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise aus, dass sie in einem der bei den Worten "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder auf andere Weise ihren Willen zweifelsfrei kenntlich macht.

(2) Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn einer der in § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 genannten Fälle zutrifft oder der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält.