§ 76 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Siebenter Teil – Zwangsrechte
§ 76 BWG – Anschluss von Stauanlagen
(1) Will der Anlieger auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Grundstücke angehalten werden, den Anschluss zu dulden.
(2) Entsprechendes gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für den Eigentümer des Gewässers.