§ 76 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 76 BHO – Abschluss der Bücher
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
Zu § 76: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).