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§ 76 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 AufenthV – Mitteilungen der Gewerbebehörden

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. 1.
    Gewerbeanzeigen,
  2. 2.
    die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
  3. 3.
    die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
  4. 4.
    die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.