§ 76 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz → Unterabschnitt 3 – Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 76 AufenthV – Mitteilungen der Gewerbebehörden
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.Gewerbeanzeigen,
- 2.die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 3.die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 4.die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.