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§ 75c NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 75c NBG – Nutzungsentgelt (1)

(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.

(2) 1Der Umfang der Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten auf Verlangen nachzuweisen. 2Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme kann widerrufen oder eingeschränkt werden. 3Sie ist zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weggefallen sind oder nicht mehr für eine Inanspruchnahme im bisherigen Umfang vorliegen.

(3) 1Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. 2Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. 3Von der Entrichtung eines Entgelts kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Beamte die Nebentätigkeit für seinen Dienstherrn oder unentgeltlich ausübt oder die Erhebung eines Entgelts eine Härte bedeuten würde.

(4) Das Nähere, insbesondere

  1. 1.
    unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf,
  2. 2.
    in welcher Höhe ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu entrichten ist,

kann durch Verordnung geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).