§ 75b NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten
§ 75b NBG – Ausnahmen von § 75a(1)
(1) § 75a ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für
- 1.Tätigkeiten, die während eines Urlaubs ohne Bezüge ausgeübt werden,
- 2.Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger.
(2) 1§ 75a Abs. 2 gilt nicht für Vergütungen, die der Beamte für
- 1.die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten außerhalb einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
- 2.ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
erhalten hat. 2Die Höchstgrenze im Sinne des § 75a Abs. 1 beträgt für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 6.100 Euro, für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 24.500 Euro (Bruttobetrag).
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).