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§ 75b NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 75b NBG – Ausnahmen von § 75a(1)

(1) § 75a ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

  1. 1.
    Tätigkeiten, die während eines Urlaubs ohne Bezüge ausgeübt werden,
  2. 2.
    Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger.

(2) 1§ 75a Abs. 2 gilt nicht für Vergütungen, die der Beamte für

  1. 1.
    die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten außerhalb einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
  2. 2.
    ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

erhalten hat. 2Die Höchstgrenze im Sinne des § 75a Abs. 1 beträgt für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 6.100 Euro, für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 24.500 Euro (Bruttobetrag).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).