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§ 75 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 UG – Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die an der Universität eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität mit dem Recht der Selbstverwaltung (Studierendenschaft). Die Studierendenschaft hat insbesondere die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten, zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, die politische, geistige und musische Bildung der Studierenden zu fördern und den Hochschulsport sowie überregionale und internationale Kontakte zu pflegen.

(2) Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften. Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr. Sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft.

(3) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat. Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihre Gliederung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, sie kann auch weitere Organe vorsehen. Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ausgeübt. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.

(4) Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Universität unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden. Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Universität festgelegten Rückmeldefrist. Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.

(5) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Die Prüfung obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.

(6) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Universitätspräsidium. Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über Haushalts- und Wirtschaftsführung kann das Universitätspräsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.