§ 75 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 75 ThürLWO – Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob gegen die Wahl Einspruch nach den Bestimmungen des Neunten Abschnitts des Gesetzes einzulegen ist.
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.