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§ 75 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 ThürLWO – Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob gegen die Wahl Einspruch nach den Bestimmungen des Neunten Abschnitts des Gesetzes einzulegen ist.

(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.