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§ 75 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zehnter Teil – Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Aufgaben

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 75 SchulG LSA – Allgemeines

(1) Bei der obersten Schulbehörde werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat sowie ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände Zusammenwirken.

(2) Die oberste Schulbehörde richtet für den Landeselternrat eine Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. Sie bestellt auf Vorschlag des Landeselternrates das in der Geschäftsstelle tätige Personal.

(3) Für den Landesschülerrat gilt Absatz 2 entsprechend.