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§ 75 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VIII – Beteiligung des Personalrates → 2. – Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 SPersVG – Einigungsstelle

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muss sich ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zu Stande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt.

(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Angelegenheiten durch mehrheitlichen Beschluss. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei dieser erneuten Beschlussfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten. Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. Er ist für die Beteiligten verbindlich. Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.

(4) In den in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst und den Beteiligten bekannt gegeben.

(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 43 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.