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§ 75 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

2. – Rechte → e) – Schadensersatz

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 SBG – Schadensersatz bei Gewaltakten

Werden durch Gewaltakte, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten begangen werden, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Familienangehörigen beschädigt oder zerstört oder der Beamtin oder dem Beamten sonstige Vermögensschäden zugefügt, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zum Ersatz des Schadens führen. Anträge auf Gewährung von Schadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.