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§ 75 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Beteiligung des Personalrats → Unterabschnitt 4 – Zuständigkeiten der Personalvertretungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 PersVG – Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

(1) Die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene vertreten ihre Mitglieder in Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, im Wege der Anhörung. Die §§ 62 bis 64 finden keine Anwendung.

(2) Die Rechte der Hauptpersonalräte, der Hauptrichterräte, des Hauptstaatsanwaltsrats und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt.