§ 75 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Allgemeines → Vierter Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 75 POG – Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften
Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei auf Grund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müssen diese, soweit die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, den in § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen entsprechen und verkündet werden.