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§ 75 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 75 NSchG – Wahlen

(1) Die Inhaberinnen und Inhaber der in den §§ 73 und 74 genannten Ämter der Schülervertretung (Schülervertreterinnen und Schülervertreter) werden jeweils für ein Schuljahr gewählt.

(2) Schülervertreterinnen und Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

  1. 1.
    wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
  2. 2.
    wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
  3. 3.
    wenn sie die Schule nicht mehr besuchen oder
  4. 4.
    wenn sie dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt worden sind, nicht mehr angehören.

(3) Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.

(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und der Abberufung durch Verordnung zu regeln.