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§ 75 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten, Direktwahl → Sechstes Kapitel – Wahlen aus besonderem Anlass

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 NKWO – Neue Direktwahl

(1) 1Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45d Abs. 6 Satz 5 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass die neue Direktwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen und dass das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. 2Auf die Regelung des § 45n Abs. 1 Satz 4 NKWG ist hinzuweisen. 3Die Wahlleitung unterrichtet unverzüglich die Vertretung.

(2) 1Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45h Satz 4 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt. 2In der öffentlichen Bekanntmachung nach

  1. 1.
    Satz 1,
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Direktwahl innerhalb von sechs Monaten durchzuführen und das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 4 und 7 gelten entsprechend.