§ 75 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten
§ 75 NBG – Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1)
Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn
- 1.der Beamte einen Rechtsanspruch auf Vergütung hat,
- 2.dem Beamten die unentgeltliche Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann oder
- 3.auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).