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§ 75 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 75 NBG – Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1)

Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn

  1. 1.
    der Beamte einen Rechtsanspruch auf Vergütung hat,
  2. 2.
    dem Beamten die unentgeltliche Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann oder
  3. 3.
    auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).