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§ 75 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 LWahlG – Rechtsbehelfe

(1) Wird der Zulassungsantrag von der Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung (§ 64 Abs. 3 Satz 1) den Verfassungsgerichtshof anrufen.

(2) Stellt der Landeswahlausschuss fest, dass das Volksbegehren nicht zu Stande gekommen ist, kann jeder Unterzeichner des Volksbegehrens innerhalb einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens (§ 72 Abs. 4) den Verfassungsgerichtshof anrufen.