§ 75 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Fünfter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – (weggefallen)
§ 75 LWaG – Eigentum
Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an den Deichen nicht den Unterhaltungspflichtigen zusteht, bleibt es aufrechterhalten. Der Unterhaltungspflichtige hat das Eigentum an Deich und Schutzstreifen zu übernehmen, wenn der Grundstückseigentümer es ihm unentgeltlich anbietet.