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§ 75 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – (weggefallen)

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 LWaG – Eigentum

Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an den Deichen nicht den Unterhaltungspflichtigen zusteht, bleibt es aufrechterhalten. Der Unterhaltungspflichtige hat das Eigentum an Deich und Schutzstreifen zu übernehmen, wenn der Grundstückseigentümer es ihm unentgeltlich anbietet.