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§ 75 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 LWO – Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht stattfinden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.

(2) Der Kreiswahlleiter macht den vom Landeswahlleiter bestimmten Tag der Nachwahl und die Wahlzeit im Wahlkreis öffentlich bekannt.

(3) Bei der Nachwahl wird

  1. 1.

    mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,

  2. 2.

    nach den für die Hauptwähl zugelassenen Wahlvorschlägen,

  3. 3.

    in den für die Hauptwähl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,

  4. 4.

    vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(4) Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine behalten für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(5) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.