§ 75 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 2 – Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher
§ 75 LWG – Künstliche Wasserspeicher
Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.