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§ 75 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Stauanlagen, Deich- und Dammbauten → Unterabschnitt 2 – Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 75 LWG – Künstliche Wasserspeicher

Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.