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§ 75 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Vierter Abschnitt – Gewässerausbau

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 75 LWG – Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen (1)

(1) Werden Gewässer ausgebaut und werden dabei Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Unternehmer des Gewässerausbaus die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf dem öffentlichen Verkehrsweg zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger des öffentlichen Verkehrsweges weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(2) Wird ein öffentlicher Verkehrsweg neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als verkehrlichen Gründen verlegt, so dass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben die Träger der öffentlichen Verkehrswege und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(3) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zu Stande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für den Träger des öffentlichen Verkehrsweges zuständigen Behörde in der Planfeststellung, im Falle des Absatzes 2 einvernehmlich in der wasserrechtlichen und in der für den Verkehrsweg vorgeschriebenen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zu Stande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).