Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Siebenter Teil – Deiche und Küsten → Abschnitt II – Deiche, Vorland, Halligwarften
§ 75 LWG 2008 – Halligwarften (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Böschungen der Halligwarften (§ 64 Abs. 5) sind von den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten wehrfähig zu erhalten. § 69 Abs. 2 und § 70 gelten entsprechend. Entlang der oberen Böschungskante ist ein 4 m breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten. Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die nach dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen 7 m; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt.
(2) Eine Halligwarft darf nur mit Zustimmung der Küstenschutzbehörde verbreitert oder erhöht werden.