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§ 75 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Disziplinarverfahren

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 75 LRiStAG – Behördliches Disziplinarverfahren

(1) Der Leiter der Disziplinarbehörde kann einen dort beschäftigten, auf Lebenszeit ernannten Richter mit Ermittlungen beauftragen (Ermittlungsführer). Auf Antrag des Leiters der zuständigen Disziplinarbehörde kann die oberste Disziplinarbehörde einen an einer anderen Dienststelle beschäftigten, auf Lebenszeit ernannten Richter mit dessen Zustimmung beauftragen.

(2) Der Ermittlungsführer ist an die Weisungen der Disziplinarbehörde gebunden. Die Beauftragung kann durch die Stelle, die sie ausgesprochen hat, jederzeit wieder aufgehoben werden.

(3) Zum Vertreter (§ 16 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(4) In den Fällen des § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 LDG tritt an die Stelle des Verwaltungsgerichts das Dienstgericht.

(5) Hält die zuständige Disziplinarbehörde eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 74 Absatz 1 für erforderlich, führt sie eine Entscheidung der obersten Disziplinarbehörde herbei. Deren Zuständigkeit für das Verfahren vor den Richterdienstgerichten (§ 72a Absatz 2) lässt die Zuständigkeit für die Durchführung des Disziplinarverfahrens im Übrigen unberührt.

(6) Stellt die zuständige Disziplinarbehörde nach der abschließenden Anhörung (§ 20 LDG) das Verfahren nicht ein und hält sie ihre Disziplinarbefugnis für ausreichend, erlässt sie eine Disziplinarverfügung. Vor dem Erlass einer Abschlussverfügung nach Satz 1 ist die Zustimmung der obersten Disziplinarbehörde einzuholen.

(7) Hält die zuständige Disziplinarbehörde ihre Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, führt sie eine Entscheidung der obersten Disziplinarbehörde herbei. Beabsichtigt diese, das Verfahren nicht einzustellen, gibt sie dem Richter Gelegenheit, sein Antragsrecht nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 auszuüben. Danach und gegebenenfalls nach der Beteiligung des Präsidialrats stellt die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren entweder ein oder sie erhebt Disziplinarklage zum Dienstgericht.

(8) Ist das behördliche Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, findet § 37 Absatz 3 LDG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Antrag an das Dienstgericht zu richten ist.