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§ 75 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren → Unterabschnitt 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 LRiG – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder kraft Auftrags, der oder dem ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird, darf, vorbehaltlich des Absatzes 3, eine Disziplinarklage nicht erhoben werden. Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden; für im staatsanwaltschaftlichen Dienst eingesetzte Richterinnen und Richter auf Probe gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.

(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, ist die Entlassung wegen eines Dienstvergehens nur auf Grund oder infolge einer Entscheidung im Disziplinarverfahren zulässig. Es können alle gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 kann auch die Beiordnung zu einem anderen Gericht verhängt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 70.