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§ 75 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Staatsanwaltsräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 75 LRiG – Bildung von Staatsanwaltsräten

(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet

  1. 1.

    ein Staatsanwaltsrat bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft,

  2. 2.

    ein Gesamtstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft,

  3. 3.

    ein Hauptstaatsanwaltsrat.

(2) Der Gesamtstaatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat bestehen aus je drei Mitgliedern.

(3) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus einem Staatsanwalt, bei den Staatsanwaltschaften Halle und Magdeburg aus drei Staatsanwälten.