Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 75 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 75 LBG – Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

(1) Ein Beamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 72 ruhen, tritt, wenn er die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Ruhegehalts erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Beamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag oder in das Europaparlament gewählt werden.

(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 72 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.