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§ 75 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 KWO – Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

(1) Im Stimmzettel sind die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs (§ 25 Abs. 4 Satz 1) oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 KWG aufzuführen. Die Angabe von Wahlehrenämtern ist unzulässig. Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 28 oder, wenn nur ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 29 herzustellen; § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet. Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe sein.