Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 75 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HmbDG – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarverfügung aufgehoben oder eine Disziplinarklage abgewiesen, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 25) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die entstandenen Kosten zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.