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§ 75 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Neunter Abschnitt – Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 75 HG – Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt sind.

(2) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade auch nach einer Ausbildung in Nordrhein-Westfalen verleihen dürfen; die Hochschule bringt die erforderlichen Nachweise bei, nach denen die Voraussetzungen nach Halbsatz 1 vorliegen. Satz 1 Halbsatz 1 gilt ebenfalls für Bildungseinrichtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer Hochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule vorbereiten (Franchising); die Bildungseinrichtung bringt eine Garantieerklärung der Hochschule bei, nach der die Voraussetzungen nach Halbsatz 1 vorliegen; die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den Absätzen 1 und 2 oder § 72 Abs. 2 Sätze 4 oder 5 ohne staatliche Anerkennung, Feststellung oder Anerkennungserstreckung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als Studiengang betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.