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§ 75 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HBauO – Einstellung von Arbeiten

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn

  1. 1.

    die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72a begonnen wurde,

  2. 2.

    bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird,

  3. 3.

    Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen tragen, oder

  4. 4.

    Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 3) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.