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§ 75 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft → Abschnitt 2 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 75 FhG – Beiträge, Haushalt, Haftung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.