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§ 75 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 BremLWO – Feststellungen des Urnenwahlvorstandes

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung stellt der Urnenwahlvorstand für den Wahlbezirk fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler.

(2) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, nach ihrer Farbe getrennt gelegt und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine, bei gemeinsamen Wahlscheinen entsprechend den darauf vermerkten Stimmabgaben, für jede Wahl festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) Der Urnenwahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung und seine Feststellungen für jede Wahl eine gesonderte Niederschrift nach Maßgabe von § 58 und nach dem Muster der Anlage 17a.

(4) Anschließend verpackt der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel für jede Wahl getrennt sowie die sonstigen Wahlunterlagen und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 1. Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17a zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift (Anlagen 16a und 17a) ist in seinem 2. Teil gegebenenfalls von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.