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§ 75 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VI – Forschung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 BremHG – Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 fördert die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens.

(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Mittel gebenden Stelle vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.

(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen.

(6) Die Hochschule führt eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank für Drittmittelprojekte, die mindestens alle Projekttitel, wesentliche Inhalte und Zielsetzungen von Drittmittelprojekten, die Identität der Drittmittelgeber, die Fördersumme und die Laufzeit der Projekte umfasst. Die Datenbank enthält nur Daten, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Schutzrechte verstößt.

(7) Das Rektorat veröffentlicht Drittmittelverträge in geeigneter Form, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. § 11 Absatz 4, 5 und 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die §§ 6, 6a und 6b des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des antragsabhängigen Informationszugangs die Veröffentlichung von Amts wegen tritt. Durch vertragliche Verpflichtungen kann die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 6 nicht eingeschränkt werden.

(8) Soweit ein Zugang nach Absatz 5 nicht geschaffen werden konnte, ist sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.