§ 75 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Teil – Manöver und andere Übungen
§ 75 BLG – Leistungsempfang durch Körperschaft
Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.