§ 74a SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Neunter Teil – Aufbringung der Kosten
§ 74a SchulG LSA – Sonstige Kosten
Zu den nicht unter § 74 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarstufen in Trägerschaft der kreisangehörigen Gemeinden gewähren Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 70 v. H. als Zuschuss. Insoweit Gastschulbeiträge vom eigenen Landkreis erhoben werden, reduziert sich der Zuschuss des Landkreises um diesen Betrag.