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§ 74 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 74 ThürHeilBG – Beschwerde

(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Berufsgerichts ist die Beschwerde an das Landesberufsgericht zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder eine dritte Person betreffen.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Berufsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Landesberufsgericht eingelegt wird.

(3) Das Berufsgericht kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet das Landesberufsgericht endgültig.

(4) Der Vorsitzende des Berufsgerichts verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.