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§ 74 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Schulmitwirkung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 74 SchulG M-V – Grundsätze der Schulmitwirkung

(1) Die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern und den sonstigen am Schulwesen Beteiligten sowie deren Mitwirkung an den Entscheidungen und Maßnahmen der Schule. Die Mitwirkungsgremien müssen bei ihrer Tätigkeit die pädagogische Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit beachten.

(2) Soweit verschiedene Schularten oder Bildungsgänge in einer Schule oder mit einer Schule organisatorisch zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für diese Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die einzelnen Schulen und Bildungsgänge sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Wahrnehmung der Mitwirkungsaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in den nach diesem Gesetz bestimmten Mitwirkungsgremien erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 und gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.