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§ 74 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 2 – Elternvertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 74 SchulG – Landeselternbeirat

(1) Im Land werden Landeselternbeiräte gebildet jeweils für

  1. 1.

    die Grundschulen und Förderzentren,

  2. 2.

    die Gemeinschaftsschulen,

  3. 3.

    die Gymnasien.

(2) Jeder Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Landeselternbeirat. Werden im Landeselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren Eltern aus Förderzentren nicht durch ein Mitglied vertreten, können die Mitglieder aus Förderzentren in den Kreiselternbeiräten ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen.

(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll. Der Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats gewählt wird, kann ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen.

(4) Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern der jeweiligen Schulart auf Landesebene und unterstützt die Arbeit der Schul- und Kreiselternbeiräte. Er berät das für Bildung zuständige Ministerium in wichtigen allgemeinen Bildungs- und Erziehungsfragen und in Fragen des Schulwesens, durch die Belange der Eltern berührt werden, insbesondere bei der Änderung von Stundentafeln. Das für Bildung zuständige Ministerium hat den Landeselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten und ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.