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§ 74 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 74 SächsWG – Besondere Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 78 Abs. 3 WHG)

(1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.

(2) Vorhaben in Überschwemmungsgebieten, die nach der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei gestellt (§ 62 SächsBO) sind, sind, wenn kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Sie gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt. Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind.

(3) Soweit in einer Rechtsverordnung, durch die das Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder die gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 zu dem Überschwemmungsgebiet erlassen wurde, nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen abweichend von § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG wasserrechtlich allgemein zulässig, wenn sie

  1. 1.

    in gemäß § 78 Abs. 2 WHG neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

  2. 2.

    im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans, welcher durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist,

den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. Das Vorhaben ist in diesen Fällen anzuzeigen.

(4) Bei Vorhaben, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG oder Absatz 3 Satz 2 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(5) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen.

(6) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind.