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§ 74 SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Gemeindewirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 SächsGemO – Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. 1.

    des Haushaltsplanes

    1. a)

      im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages

      1. aa)

        der ordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,

      2. bb)

        der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,

      3. cc)

        des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses als veranschlagtes Gesamtergebnis,

    2. b)

      im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages

      1. aa)

        der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit,

      2. bb)

        der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,

      3. cc)

        aus den Salden nach den Doppelbuchstaben aa und bb als Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag,

      4. dd)

        der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,

    3. c)

      unter Angabe des Gesamtbetrages

      1. aa)

        der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und

      2. bb)

        der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

  2. 2.

    des Höchstbetrages der Kassenkredite,

  3. 3.

    der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.