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§ 74 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 74 NWG – Ersatzweise Durchführung
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

Die Wasserbehörde kann zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG einen Wasser- und Bodenverband oder eine Kommune verpflichten.