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§ 74 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Dritter Abschnitt – Hauptausschuss

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 74 NKomVG – Mitglieder des Hauptausschusses

(1) 1Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten,

  2. 2.

    Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordnete) und

  3. 3.

    Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1).

2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass andere Beamtinnen und Beamte auf Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören. 3Den Vorsitz führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) 1Die Zahl der Beigeordneten beträgt in Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung nicht mehr als

12 Abgeordnete hat,2,
14 bis 24 Abgeordnete hat,4,
26 bis 36 Abgeordnete hat,6,
38 bis 44 Abgeordnete hat,8,
mehr als 44 Abgeordnete hat,10.

2In Gemeinden und Samtgemeinden, deren Vertretung 16 bis 44 Abgeordnete hat, kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht. 3In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden bleibt die Erhöhung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.

(3) 1Die Zahl der Beigeordneten beträgt in den Landkreisen und in der Region Hannover sechs. 2Die Vertretung kann vor der Besetzung des Hauptausschusses für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Hauptausschuss weitere zwei oder vier Beigeordnete angehören.