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§ 74 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 LHO – Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe sollen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen. Das Nähere regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(2) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.