§ 74 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 5 – Weiteres Hochschullehrpersonal
§ 74 LHG M-V – Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind und die Voraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen, können als Gast vorübergehend an der Hochschule tätig sein und Aufgaben im Sinne des § 57 wahrnehmen. Für die Dauer der Tätigkeit kann durch die Hochschule die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor" verliehen werden.