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§ 74 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 74 LBO – Baufreistellung bei Wohngebäuden und Nebenanlagen (1)

(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden geringer Höhe und der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unterliegt der Baufreistellung und bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Vorhaben im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvorlagen und Erklärungen im Sinne des Absatzes 6 innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, liegen und die Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 71 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind; die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zu erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten (§ 58 Abs. 2), unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche.

(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen außerhalb

  1. 1.
    des Geltungsbereiches einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches,
  2. 2.
    eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches oder eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches und
  3. 3.
    eines festgelegten Gebietes im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches

liegen.

(3) Grundlage des Lageplans muss ein Auszug aus dem aktuellen Flurkartenwerk sein.

(4) Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind. Werden diese Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Die Entwurfsverfasserinnen oder die Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 haben die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(6) Die Bauherrin oder der Bauherr hat an die Bauaufsichtsbehörde eine von ihr oder ihm und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschriebene Bauanzeige einzureichen. Der Bauanzeige sind beizufügen

  1. 1.
    die vollständigen Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise; eine weitere Ausfertigung ist zeitgleich bei der Gemeinde einzureichen, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist,
  2. 2.
    eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Verpflichtung, Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder nach § 55 herzustellen, erfüllt wird; dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder anzugeben. Bei deren Herstellung auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück und deren öffentlich-rechtlichen Sicherung bleibt § 55 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, bei Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder bleibt § 55 Abs. 6 Satz 1 unberührt,
  3. 3.
    die Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass sie oder er die auf dem Grundstück festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwirklichen wird. Diese Maßnahmen sind im Einzelnen zu nennen,
  4. 4.
    die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und der sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2, dass sie die erforderlichen, mit ihren Unterschriften versehenen Unterlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst haben; die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser haben außerdem zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen; die Namen und Anschriften der genannten Personen sind jeweils anzugeben,
  5. 5.
    eine Erklärung der Gemeinde, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist,
  6. 6.
    eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass keine hindernde Baulast besteht.

(7) Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es nicht. § 66 Abs. 1 bleibt unberührt.

(8) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(9) Mit der Ausführung des Vorhabens darf einen Monat nach Eingang der nach Absatz 6 bezeichneten Bauvorlagen und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn; die bautechnischen Nachweise müssen der Bauherrin oder dem Bauherrn bei Baubeginn vorliegen. Der Baubeginn und die Bauausführung können untersagt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, insbesondere wenn die nach Absatz 6 erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, das Vorhaben oder die Bauausführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen. Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.

(10) Die Bauherrin oder der Bauherr hat eine Bauleiterin oder einen Bauleiter im Sinne des § 64 zu bestellen.

(11) Für die Feuerungsanlagen im Sinne des § 45 Abs. 1 muss die Bauherrin oder der Bauherr zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind.

(12) Die Bauherrin oder der Bauherr hat, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Abbruch der in Absatz 1 genannten Bauvorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.

(13) Die Bauherrin oder der Bauherr kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 durchführen lassen.

(14) Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Baufreistellung nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach Absatz 9 Satz 1 als untersagt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).