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§ 74 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XI. – Wahl der Bezirksvertretungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 74 KWahlO – Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten

  1. 1.

    § 12 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      in Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a an die Stelle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt und

    2. b)

      Absatz 6 keine Anwendung findet;

  2. 2.

    § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils der Stadtbezirk tritt;

  3. 3.

    § 33 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die Stelle der Wahlbezirke die Stadtbezirke treten,

    2. b)

      an die Stelle des Hinweises in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Hinweis darauf tritt, dass der Wähler bei der Stimmabgabe den Listenwahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, und

    3. c)

      Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung findet;

  4. 4.

    § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle des für einen Wahlbezirk gültigen Wahlscheins jeweils der für einen Stadtbezirk gültige Wahlschein tritt;

  5. 5.

    § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle der Zahlen nach Nummer 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;

  6. 6.

    § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;

  7. 7.

    § 53 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält und

    2. b)

      Absatz 3 keine Anwendung findet;

  8. 8.

    § 54 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
    dass über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18b aufgenommen wird;

  9. 9.

    § 55 Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe,
    dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;

  10. 10.

    § 57 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten;

  11. 11.

    § 58 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      an die Stelle der Wahlbezirke in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 jeweils die Stadtbezirke treten und

    2. b)

      die in Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 19b aufgenommen wird;

  12. 12.

    § 60 Satz 4 mit der Maßgabe,
    dass die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 20b zu ergänzen ist;

  13. 13.

    § 61 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      der Wahlausschuss die Feststellungen nach Absatz 3 für jeden Stadtbezirk gesondert trifft, wobei ersetzt werden
      die Feststellungen nach Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen,
      die Feststellungen nach Nummer 6 und 7 durch die Feststellungen, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46a Absatz 6 und 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 und 4 des Gesetzes zuzuteilen sind und welche Bewerber gemäß § 46a Absatz 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind,

    2. b)

      die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26b angefertigt wird;

  14. 14.

    § 62 Satz 2 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle der Hinweise nach Nummer 3 und 4 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,

  15. 15.

    § 67 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind; dass jedoch der Wahlausschuss diejenigen Veränderungen vornehmen kann, die er zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl für erforderlich hält, und

    2. b)

      Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 4, und Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung finden.